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- Zollverordnung
Verwaltung von Postsendungen
Der Zoll legt Grenzwerte, Steuerbefreiung, Verbote und Beschränkung auf Arten der Postsendungen bei jeder Sendung für die persönliche Ein- und Ausfuhr von Postsendungen fest. Für die persönlichen eingehenden Postsendungen erhebt der Zoll die Einfuhrsteuer gemäß dem Gesetz. Beträgt die Einfuhrsteuer jedoch weniger als 50 Yuan (einschließlich 50 Yuan), ist die Sendung von der Steuer befreit. Für die persönlichen Postsendungen oder die nach Hongkong, Macao und Taiwan versandten Gegenstände beträgt jeweils ein Grenzwert von 800 Yuan. Für die Gegenstände, die aus oder in andere Länder und Regionen versandt werden, beträgt der Grenzwert jeweils 1.000 Yuan. Überschreiten persönliche Postsendungen die vorgeschriebenen Grenzwerte, so müssen sie das Rückgabeverfahren oder das Zollabfertigungsverfahren gemäß den Warenvorschriften abfertigen lassen. Es gibt jedoch nur einen Gegenstand im Paket und er ist unteilbar. Wenn er den vorgeschriebenen Grenzwert überschreitet, aber nach der Zollprüfung tatsächlich für den Eigengebrauch bestimmt ist, kann das Zollabfertigungsverfahren ihn gemäß den Bestimmungen für persönliche Gegenstände abfertigen. Kommerzielle Post für den Import und Export muss das Zollabfertigungsverfahren gemäß den Bestimmungen der Waren abfertigen lassen.
Anmerkungen:
(1) „Nichtansässige Reisende“ sind ausländische Staatsbürger, Personen aus Hongkong, Macao und Taiwan sowie Chinesen aus Übersee, die zur Einreise zugelassen sind und nach einer bestimmten Dauer des Aufenthalts in China immer wieder an ihre Wohnorte im Ausland zurückkehren. „Nichtansässiger Langzeitreisender“ ist ein nicht ansässiger Reisender, der sich länger als ein Jahr aufhält und eine von der Abteilung für öffentliche Sicherheit unseres Landes ausgestellte Daueraufenthaltserlaubnis im Inland erhalten hat.
(2) „Gebietsansässiges Personal“: sind die folgenden Personen unter den gebietsfremden Langzeitreisenden:
1. Bedienstete ausländischer Unternehmen, Nachrichtenvertretungen, Wirtschafts- und Handelsvertretungen, Kulturorganisationen und anderer ausländischer juristischer Personen, die im Inland mit Genehmigung der zuständigen Regierungsabteilung der Volksrepublik China angemeldet und beim Zoll registriert sind;
2. Personen in Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, die beim Zoll registriert sind;
3. Spezialisten, die eine langfristige Arbeit aufnehmen.
Hinweis: Wenn Sie das Ein- und Ausfuhrverfahren für persönliche Gegenstände abfertigen lassen, können Sie einen schriftlichen Antrag selbst oder dem von Ihnen beauftragten Zolldeklarationsunternehmen beim zuständigen Zoll stellen. Wenn die Formalitäten für die Ein- und Ausfuhr von öffentlichen Gütern einer gebietsansässigen Vertretung abgefertigt werden, soll die Vertretung oder das beauftragte Zolldeklarationsunternehmen beim zuständigen Zoll einen schriftlichen Antrag einreichen.