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- Zollverordnung
Kontrolle von ein- und ausgeführten Gegenstände
Das Gepäck und die Gegenstände von ein- und ausreisenden Reisenden sind auf eine angemessene Menge für den Eigengebrauch beschränkt. Die angemessene Menge außerhalb des Eigengebrauchs wird vom Zoll gemäß den einschlägigen Vorschriften bestimmt. Gegenstände, die vom Staat zur Ein- und Ausreise verboten sind, dürfen nicht mitgeführt werden.
Wenn die nichtansässigen Reisenden Gegenstände für den Eigengebrauch mitführen, die in China verbleiben, deren Gesamtwert unter 2.000 Yuan (einschließlich 2.000 Yuan) liegt, werden diese vom Zoll zollfrei freigegeben. Für die einzige Sorte ist eine angemessene Menge auf den Eigengebrauch beschränkt, aber Tabakprodukte, alkoholische Produkte usw. werden gemäß den einschlägigen Vorschriften behandelt; Für Gegenstände über 2.000 Yuan wird der Zoll nur den Überschuss der eingeführten Gegenstände für den Eigengebrauch und den vollen Betrag der unteilbaren Einzelteile besteuern.
Die nichtansässigen Langzeitreisenden können nach Erhalt einer inländischen langfristigen Aufenthaltserlaubnis beim Zoll schriftlich die Einfuhr von Gegenständen für den Eigengebrauch beantragen. Der Zoll wird die Gegenstände für den Eigengebrauch, die zum ersten Mal zur Einfuhr beantragt werden, von der Steuer befreien, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die zur Einfuhr zugelassen sind. Alle Gegenstände für den Eigengebrauch, die erneut beantragt werden, werden besteuert. Die steuerpflichtigen Gegenstände für den Eigenbrauch von nichtansässigen Langzeitreisenden werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen der „Einfuhr- und Ausfuhrzollbestimmungen der Volksrepublik China“ besteuert. Die Gegenstände der nichtansässigen Langzeitreisende, die im Rahmen eines zwischenstaatlichen Abkommens zollfrei in das Land eingeführt werden, sind vom Zoll von der Steuer befreit.
Für die öffentlichen Gegenstände sowie Gegenstände für den Eigengebrauch von Botschaften und Konsulate in China müssen beim Zoll ein schriftlicher Antrag gestellt und elektronische Daten übermittelt werden. Diplomatische Vertreter, die Gegenstände für den Eigengebrauch in und aus dem Land mitführen, sind vom Zoll ohne Überprüfung freigegeben.
Bei der Einfuhr von öffentlichen Gegenständen durch gebietsansässige Vertretungen werden Steuern gemäß den einschlägigen Bestimmungen der „Einfuhr- und Ausfuhrzollbestimmungen der Volksrepublik China“ erhoben. Der Zoll soll gesetzlich die Steuern für öffentliche Gegenstände befreien, die von gebietsansässigen Vertretungen nach dem zwischenstaatlichen Abkommen zollfrei eingeführt wurden.