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- Steuerzahlung und -befreiungen
Steuerbefreiung der Ausländer
1. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Aufenthaltsdauer
Personen, die keinen Wohnsitz in China haben und in einem Steuerjahr kumulativ nicht mehr als 90 Tage in China wohnen, werden der Teil der Einkünfte, die aus China von einem ausländischen Arbeitgeber bezahlt werden, von der Einkommensteuer befreit, die nicht von einer Vertretung oder Vertretung des Arbeitgebers in China getragen wird.
Personen, die keinen Wohnsitz in China haben und kumulativ mehr als 183 Tage wohnen, aber weniger als aufeinanderfolgende 6 Jahre, sind die Einkommen, die bei der zuständigen Steuerbehörde registriert wurden und von außerhalb Chinas stammen, deren Steuer von einer ausländischer Vertretung oder Einzelpersonen gezahlt wurden, von der Steuer befreit; wenn Sie auf chinesischem Territorium in China kumulativ länger als 183 Tage wohnen, wenn Sie in irgendwelchem Jahr mehr als 30 Tage ausgereist waren, werden die aufeinanderfolgenden Jahre, in dem Sie 183 Tage in China gelebt haben, neu berechnet.
Das Steuerjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Gregorianischen Kalenders.
2. Folgende Posten sind vorübergehend von der Einkommensteuer befreit:
(1) Einkommen von diplomatischen Vertretern, Konsularbeamten und anderem Personal von Botschaften und Konsulaten verschiedener Länder in China, die gemäß den einschlägigen Gesetzen Chinas steuerfrei sein sollten
(2) Löhne und Gehälter der ausländischen Sachverständigen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, sind von der Einkommensteuer befreit:
1) Ausländische Experten, die direkt im Rahmen des Sonderkreditvertrags von der Weltbank nach China entsandt werden;
2) Experten, die direkt von Organisationen der Vereinten Nationen nach unserem Land entsandt werden;
3) Experten, die für Hilfsprojekte der Vereinten Nationen nach China entsandt werden;
4) Experten, die von Geberländern nach China entsandt werden, um für unbezahlte Hilfsprojekte in diesem Land zu arbeiten;
5) Kultur- und Bildungsexperten, die innerhalb von zwei Jahren im Rahmen eines von den beiden Regierungen unterzeichneten Kulturaustauschprojekts arbeiten, und die von diesem Geberland bezahlt werden.
6) Kultur- und Bildungsexperten, die innerhalb von zwei Jahren im Rahmen des internationalen Austauschprogramms der chinesischen Hochschulen und Universitäten arbeiten, und von diesem Geberland bezahlt werden.
7) Die Löhne und Gehälter von Experten, die im Rahmen nichtstaatlicher wissenschaftlicher Forschungsabkommen nach China kommen, die von den Regierungsbehörden des Geberlandes getragen werden.
(3) Wohngeld, Verpflegungsgeld, Umzugsgebühr, Wäschegebühr, in- und ausländische Geschäftsreisegebühr, Familienbesuchsgebühr, Sprachtrainingsgebühr, Kindererziehungsgebühr, die ausländische Einzelpersonen in bargeldloser Form oder in Form von Erstattungen erhalten
(4) Dividenden und Bonus, die ausländische Einzelpersonen von ausländisch investierten Unternehmen erhalten
(5) Steuerbefreiung in internationalen Übereinkommen, an denen die chinesische Regierung beteiligt ist, und in unterzeichneten Vereinbarungen